Doktorarbeit

Einige formale Aspekte, die es sich lohnt zu beachten bevor Sie mit dem Schreiben Ihrer Doktorarbeit beginnen.

Das DownloadTitelblatt der Doktorarbeit (PDF, 170 KB) muss nach den Bestimmungen des Anhangs 2 der Ausf¨¹hrungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung gestaltet werden.

Die Doktorarbeit muss eine Zusammenfassung sowohl in einer Schweizer Amtssprache als auch in Englisch sowie einen Lebenslauf enthalten. Bei der elektronischen Version kann der Lebenslauf aus Diskretionsgr¨¹nden weggelassen werden. Eine vollst?ndige ?bersicht der ben?tigten Elemente der Doktorarbeit finden Sie in "Anhang 2: Gestaltung der Doktorarbeit", S. 16 in Ausf¨¹hrungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung ETH Z¨¹rich.

Achten Sie auf korrekte Zitationen und Quellenangaben bei w?rtlich oder sinngem?ss ¨¹bernommenen Textpassagen, Abbildungen, Tabellen usw. aus anderen Werken. Siehe auch Download"Zitier-Knigge" - Merkblatt Plagiate (PDF, 67 KB)

Die ?bernahme von Textpassagen, Abbildungen, Tabellen usw. aus anderen Werken ist urheberrechtlich nur gestattet, wenn das Zitat zur Erl?uterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist (Art. 25 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz). In allen andern F?llen ist die Zustimmung des Inhabers des Vervielf?ltigungsrechts einzuholen.

Titel und Inhalt der Doktorarbeit d¨¹rfen nach dem Entscheid der Departementskonferenz nicht mehr ge?ndert werden!
(Ausf¨¹hrungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung ETH Z¨¹rich Ziff. 12)

Die Urheberrechte an einer Dissertation liegen alleine beim Autor bzw. der Autorin, also beim der Doktorandin bzw. dem Doktoranden. Davon ausgeschlossen ist die ETH Z¨¹rich, der das nicht exklusive Recht zusteht, die Doktorarbeit zu nicht gewinnorientierten Zwecken zu ver?ffentlichen. Sie kann wissenschaftlichen und ?ffentlichen Einrichtungen Zusammenfassungen oder Kopien der Doktorarbeit zustellen. (Doktoratsverordnung ETH Z¨¹rich Art. 53).

Mit der Ablieferung der elektronischen Fassung der Doktorarbeit erh?lt die ETH Z¨¹rich das Recht, sie ?ffentlich zug?nglich zu machen und Archivierungsmassnahmen zu treffen. In Vertr?gen mit Dritten, wie Forschungsvertr?gen, oder bei sch¨¹tzenswerten Interessen der Beteiligten, namentlich bei vorgesehenen Patentanmeldungen und laufenden Nachfolgegesuchen bei Institutionen der Forschungsf?rderung, darf die Ver?ffentlichung nicht ¨¹ber Geb¨¹hr verz?gert und auf keinen Fall ausgeschlossen werden. Die Ver?ffentlichung kann nur ausgeschlossen werden, wenn dieser rechtliche Einschr?nkungen entgegenstehen (Doktoratsverordnung ETH Z¨¹rich Art. 48 Abs. 2).

Der Autor bzw. der Doktorand kann die Nutzungsrechte an seinem Werk teilweise oder vollst?ndig an Dritte ¨¹bertragen (z. Bsp. an einen Verlag). Von einer vollst?ndigen ?bertragung der Nutzungsrechte wird abgeraten. Es wird empfohlen, sich selbst vertraglich ein beschr?nktes Recht zu sichern (z.B. zur Anfertigung und Weitergabe von Kopien, zur elektronischen Weiterverbreitung des Werkes usw.).

(Ausf¨¹hrungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung ETH Z¨¹rich Ziff. 11.2)

Publizierte oder zur Publikation eingereichte Manuskripte k?nnen ¨C zusammengef¨¹hrt durch einen geeigneten Rahmentext mit Einleitung und Zusammenfassung ¨C in die Doktorarbeit aufgenommen werden, falls die Pr¨¹fungskommission auf dieser Grundlage den selbst?ndigen wissenschaftlichen Beitrag der Doktorierenden bewerten kann und der Text der Doktorarbeit in nur einer Sprache verfasst ist. Anh?nge in anderen Sprachen sind m?glich.

Die Entscheidung, ob eine Monographie oder eine kumulative Doktorarbeit geschrieben wird, treffen die Doktorierenden mit Zustimmung ihrer Leiterin/ihres Leiters.

Die Doktorarbeit muss in einem einheitlichen Stil verfasst sein.
Das Aneinanderreihen bereits publizierter Artikel im Layout der Verlage ist nicht zul?ssig!

Bei Publikationen, welche durch Zusammenarbeit mehrerer Doktorierender entstanden sind und demzufolge in mehrere Doktorarbeiten aufgenommen werden sollen, muss die Eigenleistung der einzelnen Autoren klar erkennbar sein und entsprechend deklariert werden. Eine solche Publikation muss sich zudem klar ins Hauptthema der Doktorarbeit einordnen lassen.

Gem?ss der Open-Access-Policy der ETH Z¨¹rich m¨¹ssen bei der Verwendung publizierter Artikel entsprechende Urheberrechte und Rechte zur Weiterverwendung sichergestellt werden. Im ?brigen gelten die Richtlinien f¨¹r Integrit?t in der Forschung und gute wissenschaftliche Praxis an der ETH Z¨¹rich.

Bitte beachten Sie vor dem Druck der Arbeit folgende Punkte:

  1. Vor dem Druck der Doktorarbeit muss die Autorin bzw. der Autor die vom jeweiligen Verlag einger?umten Weiterverwendungsm?glichkeiten und deren Bedingungen abkl?ren. Diese sind Bestandteil der Verlagsvertr?ge oder lassen sich auch der sogenannten externe SeiteSherpa-Romeo-Liste entnehmen. Ebenso stellt die ETH-Bibliothek auch eine eigene Liste zur Verf¨¹gung, in der die Policies der Verlage bzgl. Integration von Artikeln in Dissertationen aufgef¨¹hrt sind.
  2. Es empfiehlt sich, vorrangig zu pr¨¹fen, ob gegebenenfalls weitere Rechte oder vertragliche Absprachen (z.B. mit dem SNF oder anderen F?rdereinrichtungen) betroffen sind.
  3. Meist problemlos ist die Verwendung des Preprint (unbegutachtetes Autorenmanuskript).
  4. Allenfalls verlangt der Verlag, dass bestimmte Erkl?rungen angebracht werden.
  5. Bei Co-Autorenschaften muss f¨¹r die Weiterverbreitung das Einverst?ndnis aller Koautoren eingeholt werden.
  6. Hinsichtlich der Archivierung, der Bereitstellung zur Ausleihe und der Weiterverwendung sowohl der Druck- als auch der elektronischen Version von Dissertationen ist die ETH-Bibliothek darauf angewiesen, dass oben aufgef¨¹hrten Punkte beachtet und vorrangig gekl?rt werden (Handbuch Publizieren in der Research Collection).
  7. Sollte eine Dissertation diesen Anforderungen nicht gen¨¹gen, kann das f¨¹r den Autor Folgen haben.
  8. Ist eine elektronische Ver?ffentlichung in der Research Collection aus urheberrechtlichen Gr¨¹nden, welche mit einer Verlags-?Publikation zusammenh?ngen, kann man befristet von der elektronischen Publikationspflicht entbunden werden. Das Abstract wird in jedem Fall publiziert.
  9. Bei Fragen zu Urheber- bzw. Publikationsrechten rund um die (kumulative) Dissertation, wenden Sie sich bitte direkt an die Research Collection ().

Bitte pr¨¹fen Sie, ob an Ihrem Departement kumulative Doktorarbeiten zul?ssig sind. Folgen Sie den Richtlinien Ihres Departements

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